Allgemeine Geschäftsbedingungen Privatkunden
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung gelten für alle zwischen der Krone Gebäudemanagement und Technologie GmbH („Auftragnehmer“) und dem Kunden („Auftraggeber“) geschlossenen Verträge, soweit dieser Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
1.2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
2. Vertragsschluss
2.1. Ein verbindlicher Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt erst nach erfolgter Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande.
2.2. Mit einer für den Auftragnehmer zunächst unverbindlichen Anfrage tritt der Auftraggeber entweder über das Kontaktformular der Webseite des Auftragnehmers (http:// www.kronegt.de), in Textform z. B. per E-Mail oder indirekt über die auf der Webseite des Auftragnehmers unverbindlich zur Verfügung gestellten Konfiguratoren der Hersteller mobile offer GmbH & celseo GmbH und den Förderrechnern (für BAFA und KFW) der Firma EE-Experten GmbH mit dem Auftragnehmer in Kontakt.
Der Auftragnehmer übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der maßgeblich auf den Angaben des Auftraggebers beruhenden Ergebnisse der Konfiguratoren und Förderrechner keine Haftung und stellt diese auf seiner Webseite nur im Rahmen des unverbindlichen Services für potenzielle Auftraggeber bereit. Nach Zugang der Kontaktanfrage des Auftraggebers erhält dieser eine automatisierte Empfangsbestätigung des Auftragnehmers per E-Mail. Diese dokumentiert lediglich, dass die Anfrage beim Auftragnehmer eingegangen ist und stellt keine Auftragsannahme dar.
Der Auftragnehmer bietet keinerlei Beratung für die Förderungsfähigkeit künftiger Leistungen an, dies ist allein Sache des Auftraggebers, der hierfür die Hilfe kundiger Fachberater in Anspruch nehmen soll.
2.3. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber nach erfolgter Prüfung und ggf. Vorortbesichtigung eine unverbindliche Leistungsübersicht in Textform übersenden. Diese stellt noch kein Angebot dar, sondern bildet lediglich die Grundlage für die späteren Verhandlungen über den tatsächlichen Inhalt und Umfang der Leistungen des Auftragnehmers.
2.4. Der Auftragnehmer kann die Anfrage des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen ablehnen
2.5. Sofern der Auftraggeber mit der ihm in Textform übersandten unverbindlichen Leistungsübersicht einverstanden ist, kann er dem Auftragnehmer in Textform anbieten, mit ihm einen Vertrag zur Ausführung der Leistungen mit dem Inhalt der Leistungsübersicht zu schließen. Ist auch der Auftragnehmer mit dem Abschluss eines solchen Vertrages einverstanden, so übersendet er dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung als Annahme seines Angebots. Erst mit Erhalt dieser Auftragsbestätigung kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande.
3. Widerrufsrecht
3.1. Soweit der Auftraggeber Verbraucher ist, steht ihm ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Er kann den Vertrag binnen einer Frist von vierzehn Tagen, gerechnet ab Zugang der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, ohne Angabe von Gründen schriftlich oder in Textform widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, auch wenn dieser dem Auftragnehmer erst nach Fristablauf zugeht. Der Auftraggeber kann hierfür z. B. das der Auftragsbestätigung beigefügte Widerrufsformular verwenden, die Erklärung aber auch anderweitig in Textform abgeben.
3.2. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer in einer Notsituation ausdrücklich dazu aufgefordert hat, den Auftraggeber sofort aufzusuchen, um dringende Reparatur- und/oder Instandhaltungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen, hat er die daraufhin von dem Aufragnehmer erbrachten Leistungen zur Behebung der Notsituation auch im Falle eines späteren Widerrufs zu bezahlen. Dies gilt nicht hinsichtlich weiterer erbrachter Leistungen, die der Auftraggeber nicht ausdrücklich verlangt hat oder hinsichtlich solcher gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht zwingend als Ersatzteile benötigt werden.
4. Vertragsgegenstand und Leistungsänderungen
4.1. Gegenstand und Leistungsumfang des Vertrages ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
4.2. Technisch notwendige oder von dem Auftraggeber später gewünschte Leistungsänderungen, die zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung führen können, sollen durch den Aufragnehmer vor Beginn der Ausführung in Textform gegenüber dem Auftraggeber angekündigt werden. Wenn möglich, soll diese Ankündigung auch nähere Angaben zu der geänderten Vergütung enthalten.
4.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die übernommenen Leistungen selbst oder durch Nachunternehmer zu erbringen. Dem kann der Auftraggeber nur aus wichtigem Grund widersprechen.
5. Mitwirkungspflichten
5.1. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen notwendig oder zweckmäßig ist. Er ist insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendig sind. Falls die Lieferung und Installation einer technischen Anlage durch den Auftragnehmer erfolgen soll, ist der Auftraggeber ferner verpflichtet, die gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen für Installation und Betrieb dieser Anlage auf eigene Kosten einzuholen.
5.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber gegen die in Ziff. 5.1 genannten Mitwirkungspflichten schuldhaft verstößt, z. B. dem Auftragnehmer der Zugang zum Vertragsgegenstand nicht ermöglicht oder verweigert wird, bzw. der Auftraggeber einen vorher mit dem Aufragnehmer vereinbarten Termin versäumt, ist der Auftraggeber verpflichtet, gegenüber dem Auftragnehmers den ihm hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
6. Termine und Fristen
6.1. Ausführungstermine und Fristen für Leistungen und Lieferungen sind für den Auftragnehmer nur dann verbindlich, wenn er sie in seiner Auftragsbestätigung vorher bestätigt hat.
6.2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer schuldlos selbst nicht oder erst später beliefert wird, obwohl er bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Ausführung der vertraglichen Leistung benötigten Produkte und Teile bestellt hat, verlängert sich die vereinbarte Frist entsprechend um den Zeitraum, bis der Auftragnehmer selbst beliefert worden ist. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber über eintretende Verzögerungen unverzüglich zu unterrichten.
6.3. Der Auftragnehmer wird die geschuldete Leistung grundsätzlich zu betriebsüblichen Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 07.00-16.00 Uhr, Freitag 07.00-13.00 Uhr) erbringen. Eilaufträge können nach gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer innerhalb kurzer Fristen und/oder über die betriebsüblichen Öffnungszeiten hinaus erfüllt werden.
7. Übergabe der Leistung, Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
7.1. Der Aufragnehmer hat zur Vertragserfüllung die geschuldete Leistung gegenüber dem Auftraggeber vollständig und im Wesentlichen mangelfrei zu erbringen.
7.2. Handelt es sich bei der geschuldeten Leistung um die Herstellung eines Werkes, ist die Leistung nach Fertigstellung vom Auftraggeber förmlich abzunehmen. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
7.3. Erklärt der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Zugang der Anzeige der Fertigstellung die Abnahme der Leistungen, so kann ihm der Auftragnehmer dafür eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Wird die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert, so gilt die Abnahme als erfolgt. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
8. Vergütung
8.1. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preisen.
8.2. Soweit erforderlich, werden durch den Auftraggeber Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
8.3. Wird zwischen den Parteien eine in der Auftragsbestätigung nicht vorgesehene zusätzliche Leistung vereinbart, so hat der Auftragnehmer hierfür Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Diese soll vor Beginn von deren Ausführung gegenüber dem Auftraggeber angekündigt werden.
8.4. Der Auftragnehmer kann während der Leistung in Höhe des Wertes der von ihm schon erbrachten vertraglichen Leistungen Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der bereits erbrachten Leistung. Sie wird mit Zugang der Abschlagszahlungsrechnung bei dem Auftraggeber fällig.
8.5. Der Auftragnehmer stellt eine Schlussrechnung spätestens nach Übergabe bzw. Abnahme gemäß Ziff. 7. Der in Rechnung gestellte Betrag wird mit Zugang der Schlussrechnung bei dem Auftraggeber fällig.
8.6. Rechnungsbeträge sind spätestens innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung zu bezahlen, sofern nicht etwas Anderes vereinbart ist. Danach ist der Betrag mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Darüber hinaus hat der in Verzug befindliche Auftraggeber an den Aufragnehmer für jede Mahnung Kosten in Höhe von pauschal 10 EUR zu zahlen.
8.7. Der Auftraggeber erklärt bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass sich der Aufragnehmer hinsichtlich seiner Vergütung der Hilfe eines Finanzdienstleisters im Rahmen des sog. Factorings bedienen und diesem seine Forderung gegen den Auftraggeber ganz oder teilweise abtreten kann.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die vom Auftraggeber gelieferten bzw. bereits installierten Produkte und Teile bleiben bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers („Vorbehaltsware“).
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
9.3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter davon unverzüglich zu benachrichtigen. Die durch die Pfändung bei dem Auftragnehmer entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
9.4. Sofern die Vorbehaltsware mit nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Gegenständen verbunden werden, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstanden Sache im Verhältnis des objektiven Wertes seines Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch im Fall der Vermischung. Sofern durch die Vermischung die Vorbehaltsware zur Nebensache wird und ein im Eigentum des Auftraggebers stehender Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilig Miteigentum.
10. Rechte bei Mängeln
10.1. Der Auftragnehmer haftet für Sach- und Rechtsmängel der vertraglich geschuldeten Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Herstellergarantien bleiben davon unberührt. Einzelheiten des Umfangs solcher Garantien ergeben sich aus den Garantiebedingungen der Hersteller.
11. Haftung
11.1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bestehen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und werden darüber hinaus bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Unberührt bleibt ferner die Haftung des Auftragnehmers für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten („Kardinalpflichten“), deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist sowie auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Auftragnehmer nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.2. Die in Ziff. 11.1 genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber solche Ansprüche direkt ihnen gegenüber geltend macht.
11.3. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die Parteien eine schriftliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistung getroffen haben.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, soweit nichts Anderes im Vertrag bestimmt ist.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Der Vertrag unterliegt bei einem im Ausland wohnenden Auftraggeber dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2. Sollte einer dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, anstelle der unwirksamen eine wirksame Regelung zu vereinbaren, welche dem ursprünglich wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Stand, Januar 2026