REPARATUR & INSTANDSETZUNG von Haustechnik

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Was versteht man unter Kleinreparatur bzw. Bagatellschaden in Wohnungen?

Vielleicht ist Ihnen der Begriff ja schon mal in einem anderen Kontext untergekommen. Von Bagatellschäden spricht man für gewöhnlich, wenn kleinere Schäden am Auto entstehen. Aber auch im Mietrecht findet der Begriff Anwendung. Analog zu seiner Verwendung bei Autoschäden versteht man unter Bagatellschäden in Mietwohnungen alle allgemeinen Schäden, die z. B. in Folge von Abnutzung entstehen. Ein Handwerker kann Bagatellschäden für gewöhnlich mit geringem Aufwand, also durch eine sogenannte Kleinreparatur, beseitigen.

Wer kommt für die Kosten von Kleinreparaturen in Mietwohnungen auf?

Das Mietrecht spricht bei Fragen der Kostenübernahme eine relativ eindeutige Sprache. Teurere Bagatellschäden in der Mietwohnung fallen unter die Instandsetzungspflicht des Vermieters. Allerdings gibt es einen kleinen Haken bei der Sache, der für beide Seiten von Interesse sein kann. Denn als Vermieter können Sie die Reparatur- sowie Kostenübernahme von Bagatellschäden bis zu einem gewissen Grad auf Ihre Mieter übertragen.

Im Gegensatz dazu sollten Sie sich als Mieter darüber bewusst sein, dass diese Kostenübertragung davon abhängt, ob es sich bei den Bestandteilen der Mietsache um reparaturbedürftige Gegenstände handelt, die Ihnen frei sowie regelmäßig zugänglich sind. Entscheidend ist hier unserer Erfahrung nach, ob Sie als Mieter die Lebensdauer des jeweiligen Gegenstandes durch pflegliche Behandlung direkt beeinflussen können. Wie immer bei deutschen Gesetzen steckt die Tücke im Detail, aber klassische Beispiele hierfür sind

  • Griffe von Fenstern und Armaturen,
  • Heizungsventile,
  • Licht­schalter,
  • Türschlösser,
  • Rollläden und
  • Türklinken Ihrer Wohnung.

Ausgenommen von der Regelung sind z. B. Gas-, Wasser- und Stromleitungen sowie Gasthermen.

Bis zu welcher Summe man noch von Bagatellschäden in Mietwohnungen und Kleinreparaturen sprechen kann, regelt für gewöhnlich eine Klausel im Mietvertrag, die sogenannte Kleinreparaturklausel. Damit diese greift, darf die Höhe der Reparaturkosten einen gewissen Betrag pro Schaden (meist um die 100 Euro) oder pro Jahr (meist 200 Euro oder 8 Prozent der Jahresmiete) nicht überschreiten.

Wir übernehmen kleine Reparaturen in Mietwohnungen und alle anfallenden Instandsetzungsarbeiten. Dabei arbeiten unsere Handwerker schnell und effizient, um die Kosten möglichst klein zu halten.

Instandsetzung und Instandhaltung – was ist der Unterschied?

Wenn es um die Reparatur von Bagatellschäden geht, werden häufig die Begriffe „Instandhaltung” und „Instandsetzung” zusammengeworfen und nicht sauber voneinander getrennt. Spricht ein Sachverständiger in Bezug auf Mietwohnungen von Instandhaltung, dann sind damit alle erforderlichen Maßnahmen gemeint, die zur Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustands nötig sind. Man kann hier auch von Wartung (Link zu Detail-Text_Privatkunden_Instandhaltung/Wartung) reden. Die Instandsetzung wiederum bezeichnet die Reparatur aller dem Mietvertrag zuwiderlaufenden Zustände.

Rechtliche Grundlagen

Zu den Pflichten eines Mieters gehört es laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB), die Wohnung in einem für den Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Dauerverpflichtung, die sich auf die Zukunft erstreckt und auch nach der Schlüsselübergabe noch greift. Die Paragraphen 535 und 538 des BGB regeln, dass die Kosten sowohl der Instandhaltung als auch der Instandsetzung vom Vermieter zu tragen sind.

Diese dauerhafte Pflicht des Vermieters kann nicht verjähren. Als Mieter haben Sie somit selbst dann noch auf eine fachgerechte Instandhaltung und Instandsetzung Anspruch, wenn bestimmte Mängel, wie z. B. ein defektes Heizungsventil, bereits seit längerer Zeit bestehen.

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